5.3. 5.3.1. Nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 BGBB fallen Grundstücke in den Anwendungsbereich des BGBB, wenn es sich um einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke handelt, die ausserhalb der Bauzone nach Art. 15 RPG liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist.