Die bodenunabhängige Produktion (mit der zugehörigen Betriebsleiterwohnliegenchaft) steht damit seit diesem Zeitpunkt im Einklang mit den bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben für eine bodenunabhängige Produktion in der Landwirtschaftszone. Dabei handelt es sich aus raumplanungsrechtlicher Sicht, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, um eine zulässige landwirtschaftliche Produktion in einer faktischen Speziallandwirtschaftszone (vgl. Art. 16a Abs. 3 RPG und dazu ALEXANDER RUCH/RUDOLF MUGGLI, in: HEINZ AEMISEGGER/PIERRE MOOR/PIERRE TSCHANNEN [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, N 40 f. zu Art. 16a RPG).