Mit dem vom Gemeinderat Q. am 10. Juni 2014 beschlossenen und vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt am 12. August 2014 genehmigten Gestaltungsplan "X." wurden schliesslich die raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die bodenunabhängige Pflanzenproduktion auf dem Areal des Steuerpflichtigen geschaffen. Die bodenunabhängige Produktion (mit der zugehörigen Betriebsleiterwohnliegenchaft) steht damit seit diesem Zeitpunkt im Einklang mit den bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben für eine bodenunabhängige Produktion in der Landwirtschaftszone.