5.2. Hier entstand, wie bereits erwähnt (A.2.), mit der Umstellung auf die bodenunabhängige Produktion (Hors-sol-Produktion) eine planungsrechtlich widerrechtliche Situation. Diese wurde durch die Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Q. bereinigt, indem auf der Grundlage des gesamthaft revidierten kantonalen Richtplans ein Planungsverfahren über einen Gestaltungsplan zugelassen wurde, um gestützt darauf die bodenunabhängige Produktion des Gemüsebaubetriebes A. zu ermöglichen.