Eine Änderungsschätzung kann nur vorgenommen werden, wenn sich wesentliche Änderungen im Bestand, in der Nutzung oder im Wert eines Grundstücks ergeben (vgl. § 218 Abs. 2 StG). Als Änderung in der Nutzung gelten etwa die Aufgabe oder der Beginn einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. dazu MARTIN PLÜSS, in: MARIANNE KLÖTI-W EBER/DAVE -9- SIEGRIST/DIETER W EBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N 18 ff. zu § 218).