3. 3.1. Das KStA, GS, nahm die Einzelschätzung (gültig ab 2014) mit der Begründung vor, es sei eine Nutzungsänderung infolge Aufgabe der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung eingetreten. Die Beschwerdegegner stellen sich dagegen sinngemäss auf den Standpunkt, dass sie auch nach der Umstellung auf die bodenunabhängige Produktion ihre landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht aufgegeben hätten und damit eine Einzelschätzung der Grundstücke nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Entsprechend seien die streitbetroffenen Parzellen weiterhin zum Ertragswert und nicht zum Mittel aus Verkehrswert und Ertragswert zu bewerten.