2.2.3. In der Beschwerdeantwort wird zur hier interessierenden Frage lediglich zusammengefasst festgehalten, es handle sich bei der Einzelunternehmung des Steuerpflichtigen um einen Betrieb des produzierenden Gartenbaus. Bei Betrieben des produzierenden Gartenbaus spiele es keine Rolle, ob bodenabhängige oder bodenunabhängige Produktion bestehe. Die § 51 Abs. 2 StG i.V.m. § 8 VBG würden falsch interpretiert, wenn eine Besteuerung zum Mittel aus Ertrags- und Verkehrswert angenommen werde.