neue, allenfalls abweichende, Grundlagen auf Gesetzes- oder Verordnungsebene geschaffen würden. Die Bestimmungen zur landwirtschaftlichen Nutzung, wie sie in der VBG enthalten seien, würden weiterhin gelten, auch wenn diese Bestimmungen noch auf dem, inzwischen überholten, "Produktionsmodell" beruhten. Das unter Berücksichtigung des sog. "Pro- -8-