Sowohl in § 51 Abs. 2 StG als auch in § 8 VBG werde immer von landwirtschaftlicher Nutzung gesprochen. In Bezug auf die steuerliche Bewertung sei die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von § 8 VBG massgebend, ungeachtet der Vorgaben des BGBB oder der Raumplanung. Die Definition der landwirtschaftlichen Nutzung gemäss den Absätzen 1 bis 4 von § 8 VBG und der Verweis auf das Schätzungsreglement vom 25. Oktober 1995 in § 10 Abs. 1 VBG seien seit dem Jahr 1999 unverändert gültig und basierten noch auf dem damals geltenden sog. "Produktionsmodell", gemäss welchem die bodenabhängige Produktionsweise das Hauptcharakteristikum der landwirtschaftlichen Nutzung darstellte.