2.2.2. Dagegen vertritt das KStA, GS, zusammengefasst die Ansicht, dass in Bezug auf die Vermögenssteuer im vorliegenden Fall fälschlicherweise von einer landwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen worden sei. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben im Kanton Aargau sei bei Vermögenssteuerfragen die tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung massgebend. Dies in Übereinstimmung mit dem Zweck von § 51 Abs. 2 StG, tatsächlich landwirtschaftlich genutztes Land mittels eines niedrigen Steuerwerts im Hinblick auf die landwirtschaftliche Nutzung "billig" zu halten. Sowohl in § 51 Abs. 2 StG als auch in § 8 VBG werde immer von landwirtschaftlicher Nutzung gesprochen.