bbb und eee als landwirtschaftlich genutzt zu qualifizieren und – wie bisher – "landwirtschaftlich" zu schätzen. Ein Grund für die Vornahme einer Änderungsschätzung zum Mittel aus Verkehrs- und Ertragswertwert bestehe nicht. Die Auffassung des KStA, GS, wonach im Rahmen der allgemeinen Neuschätzung per 1. Januar 1999 gemäss § 8 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke vom 4. November 1985 (VBG; SAR 651.212) nur die bodenabhängige Produktion als landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken zu gelten habe, vermöge vor dem Hintergrund der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 16a RPG an diesem Ergebnis nichts zu ändern.