2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid unter Bezugnahme auf die zu Art. 16a RPG ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen damit, dass mit dem vom Gemeinderat Q. am 10. Juni 2014 beschlossenen und vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt am 12. August 2014 genehmigten Gestaltungsplan "X." bezweckt werde, für den bodenunabhängigen Pflanzenbau auf dem Areal des bestehenden Betriebes die bau- und planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Ausweislich des Zonenplanes sei bis heute zwar keine Intensivlandwirtschaftszone (Speziallandwirtschaftszone) ausgeschieden worden.