2. 2.1. In Bezug auf die Parzellen Nrn. bbb und eee gilt es deren vermögenssteuerrechtliche Qualifikation zu klären bzw. die Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz die Parzellen zu Recht als landwirtschaftlich genutzt qualifizierte mit der Folge, dass diese gemäss § 51 Abs. 2 StG nach wie vor zum Ertragswert und nicht gemäss § 51 Abs. 3 StG zum Mittel aus Verkehrsund Ertragswert zu bewerten sind.