SAR 651.100]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2. Die Verfahren WBE.2022.273, WBE.2022.274 und WBE.2022.275 werden vereinigt. Dies, weil in allen drei Verfahren ein und dieselbe Rechtsfrage im Zentrum steht bzw. auch der Ausgang der Verfahren WBE.2022.274 und WBE.2022.275 unmittelbar davon abhängt, wie in der Sache WBE.2022.273 entschieden wird.