1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 25. Mai 2022 (3-RV.2019.189) aufzuheben. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner. 2. Während die Vorinstanz mit Eingaben vom 4. Juli 2022 auf die Erstattung einer Vernehmlassung verzichtete und der Gemeinderat Q. sich nicht vernehmen liess, schlossen die Beschwerdegegner in ihren Beschwerdeantworten vom 10. August 2022 auf Abweisung der Beschwerden. Auf die Ausführungen im Einzelnen wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.