Rat des Kantons Aargau im September 2011 den gesamthaft revidierten kantonalen Richtplan, unter anderem auch mit dem vollständig überarbeiteten neuen Kapitel L 3.2, Entwicklungsgebiete Landwirtschaft. Darin wurde für planungspflichtige Vorhaben zu bestehenden Landwirtschaftsbetrieben die Möglichkeit zur Erarbeitung eines Gestaltungsplanes geschaffen. Am 16. Januar 2012 beschloss der Gemeinderat Q., das rechtlich nötige Planungsverfahren über einen Gestaltungsplan zuzulassen und gestützt darauf die bodenunabhängige Produktion des Gemüsebaubetriebes A. zu ermöglichen. Mit dem vom Gemeinderat Q. am 10. Juni 2014 beschlossenen und vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt am 12. August 2014