III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Sie hat aufgrund des Unterliegerprinzips ferner keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der obsiegenden Vorinstanz steht mangels anwaltlicher Vertretung kein Anspruch auf Parteikostenersatz zu (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 229.00, gesamthaft Fr. 2'729.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.