der Verhältnismässigkeit, der Rechtsgleichheit und des Gutglaubensschutzes ist die angeordnete Beseitigung deshalb in keiner Hinsicht zu beanstanden. 4. Demgemäss erweist sich die vorliegende Beschwerde unter allen Titeln als unbegründet und ist abzuweisen. Die Vorinstanz schützte zu Recht den gemeinderätlichen Entscheid, mit welchem die Baubewilligung für ein Bauteil verweigert wurde, welches ausserhalb der zulässigen Attikagrundfläche nach § 16a Abs. 2 ABauV liegt und folglich gegen diese Bestimmung verstösst. Die im Weiteren vorgesehene Beseitigung dieses nicht bewilligungsfähigen Bauteils hält vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand.