3.2.3. Andere Gründe für eine Unverhältnismässigkeit des Rückbaus der Pergola- Markise sind hier nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Namentlich kann die Abweichung vom Erlaubten bei einer Sonnenschutzkonstruktion, die eine Terrassenfläche von ca. 85 m2 abdeckt und das Erscheinungsbild des Attikageschosses beträchtlich verändert, nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Auch handelte die Beschwerdeführerin rechtlich gesehen nicht im guten Glauben. Es musste ihr bewusst sein, dass Bauten der vorliegenden Art bewilligungspflichtig sind.