und WBE.2006.440 vom 28. August 2007, Erw. II/1.2; je mit Hinweisen). Bei einem gegenteiligen Entscheid würde ein rechtsstaatlich unerwünschter Anreiz für andere Bauherrschaften geschaffen, sich nicht an die geltenden Regelungen zu halten, um illegal erstellte Bauten noch einige Jahre lang nutzen zu können. Solche Anreize sind nicht zu unterstützen, sondern zu unterbinden. Abgesehen davon geht es vorliegend auch nicht um den Abbruch eines ganzen Wohngebäudes (wie etwa im Entscheid des Bundesgerichts 1C_187/2011 vom 15. März 2012), sondern lediglich um die Beseitigung einer rechtswidrig erstellten Sonnenschutzkonstruktion auf der Attikageschossterrasse.