2.4. Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass die Pergola-Markise als Bauteil gemäss § 16a Abs. 2 ABauV, welches die reduzierte Attikagrundfläche überschreitet, nicht bewilligungsfähig ist. Zu prüfen bleibt, ob der von der Vorinstanz geschützten Rückbauanordnung des Gemeinderats X. Verhältnismässigkeitsgründe entgegenstehen.