überdeckten Fläche ist dafür nicht erforderlich. Die Nutzbarkeit der Attikageschossterrasse an Tagen mit intensiver Sonneneinstrahlung könnte im Übrigen auch durch weniger stabile, tatsächlich auf den reinen Sonnenschutz beschränkte Beschattungsanlagen (Gelenkarm-Markisen, Sonnenschirme) bewerkstelligt werden. Die gegenteilige Darstellung der Beschwerdeführerin in der Replik, wonach diverse anderen geprüften Beschattungen unzureichend gewesen seien, ist nicht nachvollziehbar. Es besteht entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kein Anspruch darauf, dass die gesamte Terrassenfläche jederzeit und zu allen Witterungsbedingungen voll nutzbar ist.