Unter diesen Vorzeichen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer erhöhten Schutzwirkung der Sonnenschutzkonstruktion im Vergleich zu herkömmlichen Gelenkarm-Markisen und damit in Nachachtung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (AGVE 2014, S. 181 ff.) von erweiterten Nutzungsmöglichkeiten der überdeckten Fläche ausging und die Konstruktion, die zudem eine optische Volumenerweiterung des Attikageschosses bewirkt, als ausserhalb der Attikagrundfläche unzulässiges Bauteil gemäss § 16a Abs. 2 ABauV wertete. Eine ganzjährige Nutzbarkeit der - 11 -