da die zulässige Grundfläche bereits durch den Wohnungsgrundriss ausgeschöpft war. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin waren jedoch für das Verwaltungsgericht im Entscheid AGVE 2014, S. 181 ff., für die Qualifikation der Sonnenschutzkonstruktion als Bauteil im Sinne von § 16a Abs. 2 ABauV, nicht nur die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten der überdeckten Fläche allein ausschlaggebend. Zusätzlich war für das Verwaltungsgericht das optische Erscheinungsbild von Bedeutung. In diesem Zusammenhang wurde (in Erw.