Die Schutzwirkung sei näher bei einem Vordach oder einem Zelt einzustufen als bei einem Rankgerüst (mit Blätterdach), dem das Verwaltungsgericht in einem früheren Entscheid (WBE.2006.90 vom 20. Dezember 2006) die Qualität als Bauteil im Sinne von § 16a Abs. 2 ABauV abgesprochen hatte. Vor diesem Hintergrund stützte das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz, welche die fragliche Sonnenschutzanlage als Bauteil gemäss § 16a Abs. 2 ABauV qualifizierte, das aufgrund der damit gewährleisteten erweiterten Nutzung der überdeckten Fläche innerhalb der Attikagrundfläche liegen müsste, was nicht der Fall war, -9-