II/2.4.1, stellte das Verwaltungsgericht vorab darauf ab, dass die dortige Konstruktion einer Sonnenschutzanlage auf der Attikageschossterrasse (aus einer an der Brüstung befestigten Metallstütze und einem darauf aufliegenden Metallrahmen mit zwei Führungsschienen, an denen sich die ausziehbare Stoffmarkise nach Bedarf aus- und einfahren lässt) länger ausgefahren und ungünstigen Witterungsverhältnissen ausgesetzt bleiben kann als eine Gelenkarm-Son- nenmarkise mit vergleichbarer Ausladung. Auch wenn die Konstruktion ichrem Zweck entsprechend in erster Linie vor Sonneneinstrahlung schütze, könne sie aufgrund des verwendeten Acryl-Tuchstoffs, der für eine gewisse