2.2. Im von der Beschwerdeführerin erwähnten und bereits von der Vorinstanz zitierten, in der AGVE (2014, S. 181 ff.) publizierten Entscheid WBE.2014.199 vom 12. Dezember 2014, Erw. II/2.4.1, stellte das Verwaltungsgericht vorab darauf ab, dass die dortige Konstruktion einer Sonnenschutzanlage auf der Attikageschossterrasse (aus einer an der Brüstung befestigten Metallstütze und einem darauf aufliegenden Metallrahmen mit zwei Führungsschienen, an denen sich die ausziehbare Stoffmarkise nach Bedarf aus- und einfahren lässt) länger ausgefahren und ungünstigen Witterungsverhältnissen ausgesetzt bleiben kann als eine Gelenkarm-Son- nenmarkise mit vergleichbarer Ausladung.