angenommenen Windstärke. Die Markise biete nicht einmal Schutz gegen mässigen Wind. Dies alles hätte bei einem Augenschein und einer korrekten Würdigung der Baugesuchsakten festgestellt werden können. Durch die Verweigerung des Augenscheins habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Das Verwaltungsgericht könne sich bei einem eigenen Augenschein davon vergewissern, dass die Pergola-Markise nicht mehr als Sonnenschutz bewirke und daher keine erweiterte Nutzung ausserhalb der reduzierten Attikagrundfläche erlaube.