Hätten die Vorinstanz und die Erstinstanz den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein durchgeführt und die Unterlagen richtig geprüft, hätten sie erkennen müssen, dass die Markisenkonstruktion in keiner Weise die Nutzung des Attikageschosses verändere. Die Liegenschaft befinde sich an einer extrem sonnenexponierten Lage. Aufgrund der intensiven Sonneneinstrahlung (an einem Westhang) könne die Attikaterrasse bei Sonnenschein überhaupt nur mit einer Beschattungsanlage von der in Frage stehenden Art benutzt werden. Den Baugesuchsunterlagen sei zu entnehmen, dass die Pergola-Markise einzig dem Sonnenschutz diene.