entscheidend, ob die Beschattungsanlage eine erweiterte Nutzung der Terrassenfläche zulasse und der überdachte Bereich auch bei schlechtem Wetter genutzt werden könne. Unabhängig von der Grösse der Konstruktion sei somit massgebend, ob diese gegen Wind und Wetter schütze und das Attikageschoss dadurch eine zusätzliche Nutzung erfahre. Das sei hier nicht der Fall. Hätten die Vorinstanz und die Erstinstanz den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein durchgeführt und die Unterlagen richtig geprüft, hätten sie erkennen müssen, dass die Markisenkonstruktion in keiner Weise die Nutzung des Attikageschosses verändere.