2. 2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, bei der Pergola-Markise (ohne Vertikalmarkisen) handle es sich nicht um ein Bauteil, das gemäss § 16a Abs. 2 ABauV innerhalb der reduzierten Attikageschossfläche liegen müsse. Für die Qualifikation als Bauteil im Sinne dieser Bestimmung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (AGVE 2014, S. 181 ff.) entscheidend, ob die Beschattungsanlage eine erweiterte Nutzung der Terrassenfläche zulasse und der überdachte Bereich auch bei schlechtem Wetter genutzt werden könne.