Deren Bewilligungsfähigkeit ist unter dem Blickwinkel des nach § 64 Abs. 1 BauV übergangsrechtlich anwendbaren § 16a Abs. 2 der per 1. September 2011 aufgehobenen Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 1. April 1994 (ABauV; SAR 713.111) zu beurteilen. Danach müssen auf der Ebene des Attikageschosses alle Bauteile mit Ausnahme von Dachvorsprüngen innerhalb der möglichen (reduzierten) Grundfläche liegen, die höchstens einem Geschoss entspricht, welches auf den Längsseiten um das Mass der Höhe von der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses zurückversetzt ist.