II. 1. Die streitbetroffene Parzelle Nr. aaa liegt in der Wohnzone 2 (W2) der Gemeinde X., wo gemäss § 5 Abs. 1 BNO zwei Vollgeschosse zulässig sind. Das sich darauf befindliche Wohnhaus weist zwei Vollgeschosse und ein zusätzliches Attikageschoss auf. Auf der Terrasse des Attikageschosses liess die Beschwerdeführerin die hier streitige Pergola-Markise als Beschattungsanlage montieren. Diese besteht aus drei aneinandergereihten identischen Metallgerüsten aus mehreren vertikalen Stützen, horizontalen Streben sowie leicht geneigten Dachführungsschienen, über welche die drei an der Hauswand montierten Horizontalmarkisen ein- und ausgefahren werden.