Auch wird von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt, weshalb es bei einer De- und Remontage mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu einer Beschädigung der Konstruktion kommen sollte. Der mit der Demontage und einer allfälligen Zweitinstallation verbundene Zeit- und Kostenaufwand, den sich die Beschwerdeführerin durch ihr eigenmächtiges Vorgehen im Übrigen selbst zuzuschreiben hat, erscheint dem Verwaltungsgericht nicht derart hoch, dass der Beschwerdeführerin ein solcher mit Blick auf die noch ungewisse, frühestens mittelfristig realisierbare Möglichkeit zum Wiederaufbau nicht zuzumuten wäre, die Kosten eines weiteren Baubewilligungsverfahrens mitberücksichtigt.