Dass die im Entwurf vorgesehenen Bestimmungen dereinst in Rechtskraft erwachsen würden, sei keineswegs klar. In Anbetracht dessen erscheine eine Sistierung des Verfahrens und ein Aufschub des Rückbaus der Pergo- la-Markise nicht angebracht, zumal ein Rückbau nicht die Zerstörung der von der Beschwerdeführerin getätigten Investitionen zur Folge hätte, wenn die Pergola-Markise dereinst wiederaufgebaut werden könnte. Der Zusatz- -5- aufwand würde sich im Wesentlichen auf die Demontage und die Zwischenlagerung der eigenmächtig montierten Bauteile beschränken, was das Interesse an einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens merklich relativiere.