3. 3.1. Den von ihr gestellten Sistierungsantrag begründet die Beschwerdeführerin damit, dass in der Gemeinde X. derzeit eine Gesamtrevision der Nutzungsplanung im Gange sei. Im Unterschied zur geltenden Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde X. vom 10. Juni 2010 sehe der Entwurf der revidierten BNO keine Beschränkung der Geschosszahlen mehr vor. Nach der revidierten BNO wäre die streitgegenständliche Pergo- la-Markise (in der neuen Zone Wa ohne Geschosszahlbeschränkung) bewilligungsfähig. Entsprechend habe die Erstinstanz der Beschwerdeführerin angeraten, die Pergola-Markise zu demontieren und für eine spätere Wiederverwendung aufzubewahren. Der Entwurf der revidierten BNO be-