B. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der A. AG entschied das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 20. Dezember 2021: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 209.–, insgesamt Fr. 1'709.–, werden der Beschwerdeführerin A. AG auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. C. 1. Gegen diesen Entscheid liess die A. AG am 28. Januar 2022 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen, mit den Anträgen: