2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 359.00, gesamthaft Fr. 4'359.00, sind je zur Hälfte mit Fr. 2'179.50 von den Beschwerdeführern 1 (1.1 und 1.2) und der Beschwerdeführerin 2 zu bezahlen. Für den Gesamtbetrag haften die Beschwerdeführer solidarisch. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer den Regierungsrat die Beigeladene (Gemeinderat) Mitteilung an: das BVU, Rechtsabteilung das BVU, Abteilung Tiefbau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten