Für die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, die gemäss § 33 Abs. 1 VRPG anteilsmässig, d.h. je zur Hälfte von den Beschwerdeführenden 1 (1.1 und 1.2) und der Beschwerdeführerin 2 zu tragen sind, haften die Beschwerdeführer in Anwendung von § 33 Abs. 3 VRPG solidarisch. Der obsiegenden Vorinstanz und der beigeladenen Einwohnergemeinde T. stehen mangels anwaltlicher Vertretung vor Verwaltungsgericht keine Parteientschädigungen zu (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 20 -