Auf die Durchführung des von den Beschwerdeführern beantragten Augenscheins darf in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, weil sich die zu beurteilende Situation hinreichend aus den Akten ergibt und anhand der bei den Akten liegenden Projektpläne und öffentlich zugänglichen Luftbildaufnahmen des Geoportals AGIS ausreichend dokumentiert ist. Von einem Augenschein vor Ort mit oder ohne Parteibefragung verspricht sich das Verwaltungsgericht keinen relevanten Erkenntnisgewinn, zumal es sich beim Ausmass der Störungen des Verkehrsflusses durch Wegfahrten ab den Querparkplätzen entlang der L-Strasse auf der