Nicht näher begründet wird von den Beschwerdeführern, weshalb es sich bei den geplanten Ausbaumassnahmen geradezu um eine Fehlplanung handeln soll. Der Verlust von Parkplätzen bedeutet, auch wenn er für die Beschwerdeführer einschneidend sein mag, noch keine Fehlplanung. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn es offensichtlich zweckmässigere Varianten für die Erzielung der - 19 - angestrebten Erhöhung der Verkehrssicherheit gäbe, was hier nicht zur Debatte steht.