Das gilt namentlich für die ebenfalls als unverhältnismässig gerügten Zu- und Wegfahrtsbeschränkungen auf der Parzelle Nr. bbb (Einbahnsystem mit Zufahrt von der S-Strasse und Wegfahrt über die K aaa; vgl. dazu die Beschwerdeantwort des BVU, S. 3), die für sich genommen keinen erkennbaren Einfluss auf die Nutzung der Liegenschaft und die dortige Parkplatzsituation haben, der über die Einschränkung infolge Aufhebung der bisherigen neun Querparkplätze entlang der L-Strasse hinausginge. Nicht näher begründet wird von den Beschwerdeführern, weshalb es sich bei den geplanten Ausbaumassnahmen geradezu um eine Fehlplanung handeln soll.