Aufgrund der vorstehend dargelegten Abwägung der sich gegenüberstehenden konkreten Interessen sind den Beschwerdeführern die sie nachteilig betreffenden Strassenausbaumassnahmen im Bereich der Einmündung der S-Strasse in die L-Strasse aus Gründen der Verkehrssicherheit zumutbar. Daraus wiederum ist zu schliessen, dass der mit dem streitgegenständlichen Strassenbauprojekt verbundene Eingriff in die Eigen- tums- und Nutzungsrechte der Beschwerdeführer nicht nur auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und im öffentlichen Interesse liegt, sondern auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält.