Die Eigentümerin der Parzelle Nr. jjj auf der gegenüberliegenden Strassenseite muss jedenfalls kein Land für die Zwecke des Strassenbaus abtreten und kann ihre Parkplätze behalten. Derweil müssen auf der Parzelle Nr. eee wegen einer Sichtzone vier Längsparkplätze entlang der L-Strasse aufgehoben oder verschoben werden (vgl. Situationsplan 1:500 Landerwerb [Vorakten WBE.2022.262, act. 27, Projektmappe, Beilage 11]).