umso mehr, als die neun aufzuhebenden Querparkplätze die Verkehrssicherheit für Fussgänger ihrerseits gefährden, indem die Parkierungsbewegungen potenzielle Konflikte mit den Fussgängerquerungen der L-Strasse bei m 274,95 bergen. Auf die Situation der übrigen Gewerbetreibenden entlang der L-Strasse braucht an dieser Stelle nicht eingegangen zu werden, zumal auch nicht bekannt ist, wie stark sie vom projektierten Strassenausbau nachteilig betroffen sind. Die Eigentümerin der Parzelle Nr. jjj auf der gegenüberliegenden Strassenseite muss jedenfalls kein Land für die Zwecke des Strassenbaus abtreten und kann ihre Parkplätze behalten.