In Anbetracht dessen ist dem sehr gewichtigen öffentlichen Interesse an Verkehrssicherheit, die durch die streitigen Ausbaumassnahmen vor allem auch für Fussgänger und Radfahrende als schwächere Verkehrsteilnehmende massgeblich erhöht werden kann (siehe dazu die Ausführungen in Erw. 4.5.2 f. vorne), gegenüber dem zweifelsohne auch mehr als nur geringfügigen privaten Interesse der Beschwerdeführer an möglichst umfangreichen Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge von Mitarbeitenden und Kunden auf der Parzelle Nr. bbb dennoch der Vorrang einzuräumen. Dies gilt - 18 -