Auf diese Weise würden die Parkplätze auf der Ostseite der Liegenschaft für die Benutzung durch Kunden frei. Unter diesem Aspekt ist nicht davon auszugehen, dass die Existenz der Beschwerdeführerin 2 oder auch nur ihr Betriebsstandort im Gebäude auf der Parzelle Nr. bbb durch den Verlust der neun Querparkplätze entlang der L-Strasse ernsthaft gefährdet wäre.