Entsprechend ist dem Interesse der Beschwerdeführer an der Nutzung dieser Parkplätze ein mehr als nur geringes Gewicht einzuräumen. Etwas relativiert wird dieses Interesse immerhin dadurch, dass der Gemeinderat T. (Beschwerdeantwort, S. 4) den Beschwerdeführern eine Mitbenützung von bestehenden Parkplätzen auf der nahegelegenen (gemeindeeigenen) Parzelle Nr. iii (gegen eine monatliche Abgabe) in Aussicht stellt, auf denen zumindest die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin 2 ihre Fahrzeuge abstellen könnten. Auf diese Weise würden die Parkplätze auf der Ostseite der Liegenschaft für die Benutzung durch Kunden frei.