24–26] sowie die Beschwerdeantwort des Gemeinderats T. im vorliegenden Verfahren, S. 4) einigermassen plausibel erscheint, auch wenn es nicht regelmässig vorkommen dürfte, dass alle neun (bisherigen) Kundenparkplätze gleichzeitig belegt sind. Entsprechend ist dem Interesse der Beschwerdeführer an der Nutzung dieser Parkplätze ein mehr als nur geringes Gewicht einzuräumen.