Die Beschwerdeführer stufen die verlorenen Parkplätze als betriebsnotwendig ein, was mit Rücksicht auf den im Handelsregisterauszug umschriebenen statutarischen Zweck der Beschwerdeführerin 2 (Betrieb einer Wäscherei für Textilien) und den von ihnen beschriebenen Warenumschlag trotz Einhaltung der erforderlichen Anzahl Pflichtparkplätze (vgl. dazu die Stellungnahme des Gemeinderats Suhr vom 26. Oktober 2021 [Vorakten, act. 24–26] sowie die Beschwerdeantwort des Gemeinderats T. im vorliegenden Verfahren, S. 4) einigermassen plausibel erscheint, auch wenn es nicht regelmässig vorkommen dürfte, dass alle neun (bisherigen) Kundenparkplätze gleichzeitig belegt sind.